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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf

Gültig seit 10.03.2011

          Firma:

HUSKY Eisbahntechnik

Firmensitz:

A-3143 Pyhra

Firmeninhaber:

Uferer Michael

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1. Allgemeines

1.1. Für alle Aufträge gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie allfällige Zusatzbedingungen der Firma HUSKY Eisbahntechnik (im Folgenden kurz HUSKY genannt). Abweichende Vereinbarungen sind für HUSKY nicht verbindlich, es sei denn, dass diese von HUSKY ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart wurden.

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2. Angebote

2.1. Die Angebote von HUSKY gelten stets freibleibend.

2.2. Angebote werden nur schriftlich erstellt.

2.3. Die Annahme eines erstellten Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

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3. Kostenvoranschläge

3.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Kostenvoranschläge sind entgeltlich, jedoch wird bei einer Auftragserteilung das für den projektbezogenen Kostenvoranschlag bezahlte Entgelt gutgeschrieben.

3.2. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet HUSKY nicht zur Annahme des Auftrages und auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.

3.3. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von HUSKY.

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4. Aufträge

4.1. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von HUSKY schriftlich bestätigt wurden.

4.2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn HUSKY nach Erhalt des Auftrages eine schriftliche Auftragsbestätigung, oder eine Lieferung an den Auftraggeber/Käufer abgesandt hat.

4.3. Mündliche oder telefonische Abmachungen, sowie Änderungen angenommener Aufträge haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von HUSKY schriftlich bestätigt wurden.

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5. Preise

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk HUSKY, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber/Käufer. Wurde die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung verbleibt beim Auftraggeber/Käufer. Dieser trägt auch die Kosten für eine korrekte Entsorgung des Verpackungsmaterials.

5.2. Die vereinbarten Preise sind insofern freibleibend, dass sie bei angenommenen Auftragsänderungen ohne vorherige Anzeige abgeändert werden können.

5.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung: a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivverträge, oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe, oder Erhöhungen der Einstandspreise durch Zulieferer, oder c) treten nicht im Einflussbereich von HUSKY stehende mehrkostenauslösende Umstände ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise dementsprechend, insofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung mehr als zwei Monate liegen. Pauschalpreiszusagen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

5.4. Für Regiearbeiten gelten die aktuellen Montagesätze von HUSKY.

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6. Lieferung

6.1. Die vereinbarte Lieferfrist wird in Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit angegeben und versteht sich ab Werk HUSKY. Die Nichteinhaltung berechtigt den Auftraggeber/Käufer nicht, den Auftrag rückgängig zu machen, oder Ansprüche wegen Lieferverzugs, oder Nichtlieferung geltend zu machen. HUSKY ist berechtigt, eine Verlängerung der Lieferzeit nach eigenem Ermessen festzusetzen, insofern der Auftraggeber/Käufer nach Aufforderung nicht sämtliche für die Fertigung wesentlichen Angaben an HUSKY übermittelt.

6.2. Ereignisse höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Mobilmachung, Epidemie, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Energiemangel, Insolvenz von Zulieferer, Streiks, etc., bei HUSKY, oder seiner Lieferanten, berechtigen HUSKY die Lieferverpflichtung nach dem jeweiligen Umfang der Zwangslage ganz oder teilweise aufzuheben.

6.3. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers/Käufers.

6.4. Nimmt der Auftraggeber/Käufer am vereinbarten Ort, oder innerhalb der vereinbarten Annahmefrist die Ware nicht an, so ist HUSKY berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die gleichen Rechte stehen HUSKY zu, wenn bei einem Verkauf auf Abruf, die Ware nicht in der vorgesehenen Weise und Zeit abgerufen wird.

6.5. Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, alle notwendigen Maschinen und Hilfskräfte für die Abladung unentgeltlich beizustellen.

6.6. Sofern der Auftraggeber/Käufer nicht alle ihm obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt, oder die für die Auslieferung von Waren behördlichen Genehmigungen nicht rechtzeitig erwirkt, oder ein zu erstellendes Akkreditiv nicht eröffnet, oder eine beizubringende Bankgarantie nicht beibringt, verlängert sich die Lieferfrist bis zum vollständigen Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen.

6.7. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk HUSKY auf den Auftraggeber/Kunden über. Unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch HUSKY durchgeführt, oder organisiert und weitergeleitet wird.

6.8. Bei Leistungen, die keine Lieferung, oder keinen Teil einer Lieferung darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr der vollständigen Leistung, oder vereinbarten Teilleistung geht mit ihrer Einbringung auf den Auftraggeber/Käufer über.

6.9. Bei verspätetem Abgang ab Werk HUSKY, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Auftraggeber/Käufer liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Käufer über. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Beistellung als abgerufen.

6.10. Gesondert vereinbarte Güteprüfungen, TÜV-Vorschriften, behördliche Genehmigungen, oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübertragung.

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7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

7.1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle HUSKY in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle im Zusammenhang mit allfällig angenommener Schecks oder Wechsel stehenden Zinsen und Spesen (Einziehungs- und Diskontzinsen, etc.), gehen zu Lasten des Auftraggeber/Käufer. Die Zahlung hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen.

7.2. Der Auftraggeber/Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen, oder sonstige Gegenansprüche Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen.

7.3. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges bei der Zahlstelle von HUSKY.

7.4. Ist der Auftraggeber/Käufer mit vereinbarten Zahlungen, oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann HUSKY: a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen, oder der Erfüllung von sonstigen Leistungen aufschieben b) eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit in Anspruch nehmen c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen, sofern HUSKY nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, oder e) bei Nichterfüllung, trotz Gewährung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern und vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

7.5. HUSKY behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge, zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung ist der Auftraggeber/Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung von HUSKY berechtigt, die Ware zu benutzen, weiter zu veräußern, zu be- bzw. verarbeiten, oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Waren zur Benutzung, Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung, oder Vereinigung bestimmt sind. Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, an HUSKY, zur Sicherung der Kaufpreisforderungen, seine Entgelte für die Benutzung bzw. Forderung aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern, oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung, oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber/Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von HUSKY hinzuweisen und HUSKY unverzüglich zu verständigen.

7.6. Der Auftraggeber/Käufer räumt HUSKY für den Fall des Zahlungsverzuges das Recht ein, ihm den Liefergegenstand unter Aufrechterhaltung des Vertrages abzunehmen, sowie den Liefergegenstand, unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung, zu marktüblichen Preisen zu veräußern, oder anders zu verwerten.

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8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Waren besondere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden.

8.2. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber/Käufer die auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. HUSKY wird bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, nach eigener Wahl die mangelhafte Ware, bzw. die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern, bzw. zur Nachbesserung zusenden lassen.

8.3. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeiten, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggeber/Käufer. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggeber/Käufer sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterialien, etc. unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden Eigentum von HUSKY.

8.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass sich der Auftraggeber/Käufer nachweislich an die Vorgaben und Hinweise aller Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und/oder Benutzungsbedingungen, Betriebsanleitungen oder ähnlichen Anleitungen, welche von HUSKY vorgegeben werden, hält.

8.5. Die Bestimmungen des 8.1. bis 8.3. gelten sinngemäß auch für jedes Eintreten von Mängel aus allfälligen anderen Rechtsgründen.

8.6. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand, oder vom Auftraggeber/Käufer selbst verändert, oder instandgesetzt wurden.

8.7. Wird eine Leistung von HUSKY auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, oder Modellen des Auftraggebers/Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von HUSKY nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich auf die erfolgte Ausführung, gemäß den Angaben des Auftraggebers/Käufers.

8.8. Ist die Beanstandung, oder Mängelrüge gerechtfertigt und wählt HUSKY den Weg des Ersatz der mangelhaften Ware, oder Leistung, so hat der Auftraggeber/Käufer darüber hinaus kein Recht auf Wandlung oder Minderung, sowie auf irgendwelchen Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenem Gewinn. Für Kosten, welche dem Auftraggeber/Käufer unmittelbar, oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung, oder Bearbeitung der beanstandeten, bzw. mangelhaften Lieferung, oder Ware erwachsen sind, hat der Auftraggeber/Käufer kein Recht auf irgendwelchen Schadenersatz.

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9. Haftung

9.1. HUSKY haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur dann, insofern Vorsatz nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust, oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Auftraggeber/Käufern.

9.2. HUSKY haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden, sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet.

9.3. Bei Nichteinhaltung aller Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und/oder Benutzungsbedingungen, Betriebsanleitungen oder ähnlichen Anleitungen, welche von HUSKY vorgegeben werden, ist jede Haftung von HUSKY ausgeschlossen.

9.4. HUSKY haftet nur für verschuldeten Schäden an den, dem Auftraggeber/Käufer gehörigen, Gegenständen, die im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen wurden. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers/Käufers, insbesondere auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens, einschließlich der Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, HUSKY ist Vorsatz anzulasten.

9.5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten 9.2., 9.3. und 9.4. sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern, bzw. Benutzern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

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10. Schutzrechte

10.1. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von HUSKY.

10.2. Wird eine Ware von HUSKY auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers/Käufers angefertigt, hat der Auftraggeber/Käufer HUSKY bei allfälliger Verletzung von Urheberrechten, oder gewerblichen Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Ebenso ist es nicht Sache von HUSKY, abzuklären, ob vom Auftraggeber/Käufer vorgeschriebene Materialien entsprechend geeignet sind. Sei es durch seine Beschaffenheit, oder durch eine bestimmte Weiterverarbeitung, oder Verwendung. Der Auftraggeber/Käufer haftet in diesem Fall alleine. Weder das Angebot, noch die Lieferung bewirken irgendeine Haftung von HUSKY.

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11. Werkzeuge

11.1. Besondere Abmachungen vorbehalten, bleiben alle Werkzeuge Eigentum von HUSKY, auch wenn sich der Auftraggeber/Käufer an den Kosten der Herstellung dieser Werkzeuge beteiligt hat.

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12. Erfüllungsort, geltendes Recht und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort ist A-3143 Pyhra.

12.2. Auf den Vertrag, sowie sämtliche Vertragsbeziehungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

12.3. Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Gerichts in A-3100 St. Pölten vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung

Gültig seit 10.03.2011

          Firma:

HUSKY Eisbahntechnik

Firmensitz:

A-3143 Pyhra

Firmeninhaber:

Uferer Michael

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1. Allgemeines

1.1. Die Firma HUSKY Eisbahntechnik (im Folgenden kurz HUSKY genannt) überlässt dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum das in den Vertragsbedingungen des Mietvertrages beschriebene Mietobjekt zur vereinbarten Benutzung.

1.2. Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins, insofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, vor Beginn des Mietverhältnisses zur Gänze zu entrichten und das Mietobjekt während der Mietdauer sorgfältig zu behandeln. Unter diesen Voraussetzungen wird HUSKY das Mietobjekt während der Mietdauer funktionsfähig halten. Technisch bedingte Ausfallzeiten, insbesondere durch Wartungsarbeiten, werden durch HUSKY auf den kurzmöglichsten Zeitraum begrenzt und sind vom Mieter zu dulden.

 

2. Mietdauer

2.1. Die Mietdauer wird einzelvertraglich vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Abholung der Mietgegenstände und endet mit dem Tag der Rückstellung.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung rechtzeitig bei HUSKY anzuzeigen. Wurde eine Abholung durch HUSKY vereinbart, muss der genaue Übergabezeitpunkt 7 Tage vor der Abholung festgelegt werden.

2.3. Bei einer Abholung durch HUSKY ist das Mietobjekt vom Mieter in einem zugänglichen und transportfähigen Zustand bereitzuhalten. Der Mieter haftet für Schäden, die HUSKY auf Grund von Zeitverzögerungen entstehen und trägt die Kosten einer erneuten Anfahrt.

 

3. Mietzins / Mietzahlung

3.1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins, insofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, vor Beginn des Mietverhältnisses zur Gänze zu entrichten.

3.2. Der Mietzins basiert auf dem vereinbarten Mietumfang, welcher im Mietvertrag festgelegt wird.

3.3. Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.4. Im Mietzins sind, insofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, sämtliche Betriebsmittel (z.B.: Treibstoff, Öl, Filter, etc.), sowie der Technikereinsatz zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind die Transportkosten zu und von den jeweiligen Einsatzorten, einschließlich der Kosten der Be- und Entladung, Auf- und Abbaukosten, Einweisungen, Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung des Mietobjektes.

3.5. Insofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Skontogewährungen ausgeschlossen. Strittige Beträge berechtigen nicht zur Nichtzahlung der Rechnung. Aufrechnungen gegen Forderungen gegenüber HUSKY sind nur bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters zulässig. Der Mieter kann an dem Mietobjekt kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3.6. Erfüllt der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, kann HUSKY nach einer angemessenen Nachfrist den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und das Mietobjekt zurückverlangen. Erfolgt in einem solchen Fall keine sofortige Rücklieferung durch den Mieter, wird HUSKY das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen. In diesem Fall hat der Mieter Zugang zu dem Mietobjekt zu gewähren.

3.7. Im Falle einer verspäteten Rückgabe der Mietgegenstände ist über den vereinbarten Mietzins auch für jeden begonnen Kalendertag ein Benutzungsentgelt zu bezahlen.

 

4. Kaution

4.1. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht in Österreich benutzt werden sollte, wird eine von HUSKY zu bestimmende Kaution, oder die Bürgschaft einer österreichischen Bank verlangt.

4.2. Die Kaution wird nach Rückgabe des Mietobjektes zurückerstattet. Von dieser zu erstattenden Sicherheit werden alle noch offenen Forderungen von HUSKY abgezogen.

 

5. Pflichten

5.1 HUSKY übergibt, im Ausmaß des vertraglich vereinbarten Mietumfanges, einsatzfähige Geräte an den Mieter. Der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Verschleiß am Mietobjekt geht zu Lasten HUSKY.

5.2 HUSKY wird, unter Einhaltung der Regelungen bei Punkt 3, die Einsatzfähigkeit des Mietobjektes während der vereinbarten Mietdauer, durch die rechtzeitige Verfügbarkeit von Servicekräften, den allfällig erforderlichen Austausch bzw. die Reparatur des Mietobjektes, sichern.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet das Mitobjekt vor Überlastung, Vandalismus und Beschädigung zu bewahren für die sorgfältige und fachkundige Bedienung und Betreuung, unter Berücksichtigung der Anweisungen von HUSKY und/oder des Herstellers, zu sorgen. notwendige Reparaturen zur Instandhaltung des Mietobjektes, insbesondere die betriebsstundenabhängigen Serviceüberprüfungen, unverzüglich zu veranlassen. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass das Mietobjekt nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist. HUSKY jederzeit die Möglichkeit zur Besichtigung und Kontrolle des Mietobjektes einzuräumen. HUSKY jederzeit Auskunft darüber zu geben, an welchem Standort sich das Mietobjekt befindet alle notwendigen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen das Mietobjekt im vertragsgemäßen, gereinigten, betriebsfähigen und vollständigen Zustand zurückzugeben. Wenn der Mieter eine entsprechende Rückgabe nicht durchführt, kann HUSKY eine Mängelrüge erteilen. Nimmt der Mieter die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung innerhalb von 7 Tagen nicht wahr, erfolgt die Mängelbeseitigung durch HUSKY auf Kosten des Mieters. Seite 3 Die Kosten für sämtliche Reparaturen und Instandhaltungen, wenn diese durch einen nicht vereinbarten oder unsachgemäßen Gebrauch und/oder die Nichtbeachtung von den Regelungen bei Punkt 5.3 verursacht wurden, trägt der Mieter.

5.4 HUSKY hat das Recht, das Mietobjekt jederzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Kontrolle in jeder Weise zu erleichtern. Der Mieter hat das Recht, das Mietobjekt vor der Rücksendung zu prüfen, oder durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Kosten dieser Prüfung gehen zu Lasten des Mieters. Nach der Beendigung der Miete kann HUSKY das Mietobjekt durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige muss den Umfang der Mängel und der Beschädigungen, sowie die vermutlichen Kosten der Reparatur feststellen. Die Kosten dieser Untersuchung werden zu gleichen Teilen von HUSKY und dem Mieter getragen.

5.5 Für Schäden, die auf Grund einer Verletzung der Pflicht des Mieters entstehen, übernimmt HUSKY, auch gegenüber Dritten, keine Haftung. Der Mieter haftet gegenüber HUSKY für Schäden aus der Verletzung seiner Pflichten.

 

6. Verlust / Beschädigung des Mietobjektes

6.1 Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes muss der Mieter HUSKY unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzten. Ist der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen, hat der Mieter darüber hinaus eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

6.2 Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes, welche die Wiederherstellung des Mietobjektes technisch unmöglich macht, oder eine Wiederherstellung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, hat der Mieter geldwerten Ersatz in Höhe des Handelswertes des Mietobjektes zu leisten. Der Mieter haftet gegenüber HUSKY für jeglichen entstandenen Schaden, insbesondere ist der notwendige Aufwand für die Beseitigung des Schadens zu ersetzen.

 

7. Versicherung durch den Mieter

7.1 Zur Abdeckung der Risiken durch Verlust, Beschädigung oder Vandalismus des Mietobjektes, schließt der Mieter eine Versicherung in Höhe des Neuwertes des Mietobjektes ab. Daraus entstehende Rechte tritt der Mieter an HUSKY zur Sicherung von dessen Forderungen ab.

 

8. Haftung von HUSKY

8.1 Die vertragliche und deliktische Haftung von HUSKY gegenüber dem Mieter wird auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt. Hiernach haftet HUSKY für eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Schadensverursachung, welche durch HUSKYs Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen sollte.

8.2 Für Folgeschäden, die der Mieter oder ein Dritter infolge von Lieferverzögerungen, oder notwendiger Reparaturen am Mietobjekt während des Mietzeitraumes und den damit verbundenen Ausfallzeiten erlitten hat, übernimmt HUSKY keine Haftung.

8.3 HUSKY haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die durch den mangelhaften Einsatz von Hilfskräften des Mieters bei der Montage oder Demontage entstehen.

8.4 Die Behebung von Schäden am Aufstellungsort, welche durch den Auf- und Abbau, sowie den Betrieb des Mietgegenstandes an der Baumasse, Grund und Boden, Einrichtungen, oder sonstigen Sachen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. 

8.5 Eventuelle Mängel am Mietobjekt müssen auf dem Übergabeprotokoll vermerkt werden, ansonsten werden dem Mieter sämtliche Reparaturen nach der Rücklieferung in Rechnung gestellt.

8.6 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HUSKY auf den Ersatz des dem Mieter entstandenen vertragstypischen Schadens, der bei Vertragsabschluss für HUSKY voraussehbar war, beschränkt. Haftungsobergrenze ist mit 5% des Mietzinses gedeckelt.

 

9. Besondere Bedingungen

9.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt an Dritte weiterzugeben bzw. weiter zu vermieten. Er hat nicht das Recht, zugunsten Dritter auf Rechte zu verzichten, oder irgendein Recht im Hinblick auf das Mietobjekt einem Dritten zu gewähren.

9.2 Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Kenntnis und Zustimmung von HUSKY das Mietobjekt an anderen Stellen, oder zu anderen Zwecken zu benutzen, als im Mietvertrag vereinbart wurde.

9.3 Der Mietvertrag wird zwischen HUSKY und dem Mieter schriftlich abgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftformerfordernis.

9.4 Ein Rücktritt nach Abschluss des Mietvertrages zieht die gesetzlichen Schadenersatzansprüche nach sich.

9.5 Auf den Mietvertrag, sowie für sämtliche Vertragsbeziehungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

9.6 Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Gerichts in A-3100 St. Pölten vereinbart.

9.7 Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingungen rechtswidrig sein, oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

9.8 Sämtliche Abweichungen von den vorstehenden Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

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